V e r e i n s s t a t u t e n "Eisenbahner Musikverein - Stadtkapelle Villach"  ZVR-Zahl: 602088976


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen ”Eisenbahner Musikverein – Stadtkapelle Villach“.
2) Er hat seinen Sitz in Villach und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Villach und das Bundesland Kärnten, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2 - Zweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege der zeitgenössischen Blasmusik.

§ 3 - Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende Proben;
b) Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung von Musikern;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten; musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern;
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
e) Pflege der Kameradschaft;
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;
c) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern, jedenfalls durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aktive Musiker oder Funktionäre sowie Marketenderinnen sind.
2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden; für Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren gelten die allgemeinen zivilrechtlichen
Schutzbestimmungen.
3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses wiederholt gegen die Statuten verstösst, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält. Weiters wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern zu. Den Ehrenmitgliedern
steht das aktive Wahlrecht zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen, Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
3) Unterstützende Mitglieder sind angehalten den Mitgliedsbeitrag zu leisten.


§ 8 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).


§ 9 - Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre in den ersten drei Monaten des betreffenden Jahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt,
durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
3) Zur ordentlichen Generalversammlung als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern laut Abs. 2) schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder) teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied.


§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung
1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers/der Kassiererin und des Vorstandes;
c) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung.


§ 11 - Der Präsident/die Präsidentin
1) Präsident/in ist der/die amtierende Bürgermeister/in der Stadt Villach. Der/die Präsident/in erfüllt repräsentative Aufgaben. Er/Sie führt bei der Hauptversammlung und bei anderen Veranstaltungen des Vereins über Ersuchen der Vereinsleitung den Vorsitz und nimmt Ehrungen vor. Er/Sie wird von der Vereinsleitung vorgeschlagen und von der Hauptversammlung für die Dauer der Funktionsperiode (drei Jahre) ernannt.
2) Der/die Präsident/in hat das Recht an Sitzungen der Vereinsleitung teilzunehmen.


§ 12 - Vorstand
1) Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht
aus:
a) Obmann/Obfrau;
b) dessen/deren Stellvertreter/in;

c) Kassier;
d) dessen/deren Stellvertreter/in;
e) Schriftführer;
f) dessen/deren Stellvertreter/in;
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
5) Der Vorstand wird durch den/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der/die Stellvertreter/in auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in; ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode - Abs. 3) - erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung - Abs. 10) - und Rücktritt - Abs. 11).
10)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode - Abs. 3) - erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung - Abs. 10) - und Rücktritt - Abs. 11).
11)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
12)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten.

§ 13 - Aufgaben des Vorstands
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Besetzung von Fachfunktionen:
2) Als Fachfunktionäre sind zu bestellen:
a) der/die Kapellmeister/in und dessen/deren Stellvertreter/in
b) der/die Jugendreferent/in
c) der/die Notenwart/in
d) der/die Inventarwart/in
e) der/die Presse- und EDV-Referent/in
f) Weitere Fachfunktionen können nach Bedarf bestellt werden.


§ 14 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner/ihrer Unterschrift, in finanziellen Angelegenheiten zusätzlich der des Kassiers/derKassierin.
2) Der Kassier/die Kassierin verwaltet die Kasse, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier/die Kassierin eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung innerhalb von 3 Monaten samt Vermögensübersicht zu erstellen; er hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen.
3) Der Schriftführer/die Schriftführerin führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Vorstand bei allen schriftlichen Arbeiten
behilflich.
4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der Schriftführer//die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


§ 15 - Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 16 - Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 - Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


§ 18 - Außerkrafttreten
1) Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten ausser Kraft.

Villach, 2020